Nachlasspflegschaft

Nachlasspflegschaft
1. Wesen:  Pflegschaft für den endgültigen  Erben, deren Aufgabe die Erhaltung und Verwaltung des  Nachlasses bis zur endgültigen  Annahme der Erbschaft, bisweilen auch nur Prozessvertretung, ist (§§ 1960 ff. BGB).
- 2. Bestellung des Nachlasspflegers durch das  Nachlassgericht.
- 3. N. endet nach Bekanntwerden des Erben durch Aufhebungsbeschluss.

Lexikon der Economics. 2013.

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